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FAQ

FAQ Häufig gestellte Fragen von Museen (Stand 01.10.2020)

Bitte schauen Sie zunächst, ob Ihre Frage nicht schon auf der FAQ-Seite des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt  beantwortet wird.

Darf man sich auf einem Gang unter 1,5 m begegnen?

Laut der Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen) vom 29. September 2020 sind alle Gebote und Regeln, die derzeit im öffentlichen Raum gelten, soweit möglich, auch innerhalb von Einrichtungen umzusetzen. Laut Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung vom 21. Oktober 2020 dürfen neben einem Hausstand nicht nur ein weiterer Hausstand, sondern alternativ dazu bis zu zehn weitere Personen gemeinsam etwas ohne Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m unternehmen – drinnen wie draußen.

Für Personen, die nicht Teil einer zusammengehörenden Gruppe sind, gilt: Eine kurzzeitige Begegnung bei Unterschreitung des Mindestabstands auf einem Gang ist, falls räumlich unvermeidbar, möglich, nicht aber das längere dicht gedrängte Stehen und Betrachten – daher ist mit Personal für Abstandseinhaltung und Besucherlenkung zu sorgen.

Wo muss eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden?

Das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen in geschlossenen Räumen mit Besucherverkehr wird – insbesondere dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht einzuhalten ist – dringend empfohlen, und zwar für Gäste wie für das Personal. Wenngleich das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in geschlossenen Räumen nicht verpflichtend vorgeschrieben ist, ist zur Gewährleistung von Gesundheit und Wohlergehen der Museumsmitarbeiter*innen der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard von den Trägern/Betreibern der Häuser umzusetzen.

Pflicht ist das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen nur in Läden und Geschäften (einschl. räumlich abgetrennter Museumsshops) sowie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und von Reisebussen – ausgenommen hiervon sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Im Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind, darf zeitweilig auf die Mund-Nase-Bedeckung verzichtet werden. Kassenpersonal, das allein hinter einer Schutzwand (z.B. einer Acrylglasscheibe) arbeitet, muss keine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Stehen mehrere Beschäftigte hinter der Schutzscheibe, sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden (z.B. Mund-Nase-Bedeckung oder Visier).

Für den Außenbereich gelten weiterhin das Abstandsgebot von 1,5 m für Personen, die nicht Teil einer zusammengehörenden Gruppe sind, sowie die Empfehlung, Mund-Nase-Bedeckungen zu tragen (insbesondere dort, wo der Mindestabstand nicht einzuhalten ist).

Die Art der Mund-Nase-Bedeckung ist nicht spezifisch aufgeführt.

Müssen Menschen mit Behinderungen Mund-Nase-Bedeckungen im öffentlichen Raum tragen?

In Läden, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in öffentlichen Einrichtungen, für die das jeweilige Hygienekonzept das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen vorschreibt, gilt die Maskenpflicht auch für Menschen mit Behinderungen oder gesundheitlich eingeschränkte Personen. Zu beachten ist allerdings, dass niemand Anforderungen erfüllen muss, die objektiv nicht erfüllt werden können. Wenn Menschen mit Behinderungen oder gesundheitlich eingeschränkte Personen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen, reicht der Schwerbehindertenausweis oder ein ärztliches Attest als eindeutiges Nachweismittel aus – eine darüber hinausgehende Erklärung darf nicht abverlangt werden.

Wie bestimme ich die Personenobergrenze?

Eine Personenobergrenze ist für den gleichzeitigen Aufenthalt im Museum auf der Grundlage aller Verkehrsflächen im Haus, auf denen sich Gäste bewegen dürfen, zu bestimmen. Bemessungsgrundlage ist die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zwischen Personen (sowohl Gästen als auch Personal); bei der Berechnung ist von der Grundfläche minus bebauter Fläche auszugehen. Eine Daumenregel zur Ermittlung von Personenobergrenzen in Innenräumen bei Wahrung des Mindestabstands ist es, jeder Person mindestens 4 m2 einzuräumen.

Büros u.a. Arbeitsräume der Mitarbeiter*innen sind keine Verkehrsflächen für Gäste. Für das Museumspersonal gilt der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard.

Dürfen Führungen und Vermittlungsangebote stattfinden?

Führungen und Vermittlungsangebote können unter Beachtung der Hygieneregeln – Mindestabstand für Personen, die nicht Teil einer zusammengehörenden Gruppe sind, empfohlene Mund-Nase-Bedeckung sowie Personenobergrenze in geschlossenen Räumen / Mindestabstand im Freien – durchgeführt werden. Für Führungen von zusammengehörenden Gruppen (zwei Hausstände oder ein Hausstand plus bis zu zehn weitere Personen) kann man sich die Zusammensetzung der Gruppe mit der Anmeldung versichern lassen.

Einige (Audio)Guide-Systeme bieten die Möglichkeit, für Führungen sog. Flüstertechnik zu nutzen. Die Desinfektionsgebote sind zu beachten.

Museumspädagogische Angebote, die in Einvernehmen mit einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder einer Schule im Museum durchgeführt werden, gelten als schulische Veranstaltungen. Laut Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung vom 21. Oktober 2020 entfällt hierbei der Mindestabstand und die Gruppen dürfen größer sein als „sonstige“, d.h. nicht-schulische, Gruppen.

Müssen wir die Gäste mit Namen und Anschrift registrieren?

Die Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen vom 29. September 2020 regelt, dass Möglichkeiten der freiwilligen Gäste- und Besucherregistrierung vorgehalten werden sollten, damit im Falle des Zutritts einer erkrankten Person Infektionsketten rekonstruiert werden können. Dies kann eine einfache Liste an der Kasse sein, in der die Kassenkraft nach Ansage die Daten (zumindest Name sowie Telefonnummer, Anschrift oder E-Mail-Adresse) einträgt. Eine Liste auszulegen, widerspricht dem Gebot der Kontaktvermeidung (Papier und Stift).
ACHTUNG! In Gebieten mit erhöhten Infektionsgeschehen (ab 35 und 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohnern) sind Sie verpflichtet bei Veranstaltungen und dem Museumsbesuch Daten der Besucher*innen aufzunehmen. Auf dieser Liste muss der Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher*innen sowie der Zeitraum des Besuches dokumentiert werden.

Muss mein Hygienekonzept genehmigt werden?

Laut Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung vom 21. Oktober 2020, § 4 Absatz 2, ist für den Publikumsverkehr in Museen und museumsähnlichen Einrichtungen jeweils ein eigenes schriftliches Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen – dessen Genehmigung ist allerdings nicht erforderlich. Das Konzept muss nachweislich für die Einhaltung der in der Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen vom 29. September 2020 benannten Regeln sorgen; hierfür muss eine verantwortliche Person auskunftsfähig sein.

Laut Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung vom 21. Oktober 2020, § 4, Absatz 4, benötigen alle Museen und museumsähnlichen Einrichtungen, die als „sonstige“ kulturelle Veranstaltungsorte:

  • Volksfeste, Jahrmärkte, Weihnachtsmärkte
  • Tanzlustbarkeiten unter freiem Himmel
  • Messen
  • Tagungen und Kongresse
  • Filmvorführungen
  • Konzerte

für jeweils bis zu 1.000 Personen anbieten, für diese Veranstaltungen ein separates Hygienekonzept, das allerdings nur einmal zur Genehmigung vorgelegt werden muss (also nicht wiederholt zu jeder vergleichbaren Veranstaltung).

Für alle anderen Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen, welche in abgetrennten Räumlichkeiten eines Museums stattfinden, wird kein separat zu genehmigendes Hygienekonzept benötigt.

Bestimmte Regelungen sollten in die Besuchsordnung aufgenommen werden.

Welche Regelungen sollten in die Besuchsordnung aufgenommen werden?

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m für Personen, die nicht zu einer zusammengehörenden Gruppe (zwei Hausstände oder ein Hausstand plus bis zu zehn weitere Personen) gehören, insbesondere dort, wo kein Mindestabstand zu wahren ist.
  • In geschlossenen Räume wird das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung dringend empfohlen. Wichtig: Es obliegt dem Träger bzw. Betreiber eines Hauses zu entscheiden, ob zur Gewährleistung von Gesundheit und Wohlergehen der Mitarbeiter*innen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Personal und Gäste zur Pflicht gemacht werden sollte.
  • Das Betreten räumlich abgetrennter Museumsshops ist nur mit Mund-Nase-Bedeckung gestattet.
  • Es dürfen ausschließlich Personen ohne COVID-19-Verdacht das Haus betreten.

Müssen Sitzgelegenheiten nach jeder Nutzung gereinigt werden?

Das ist nicht zwingend notwendig, wenn genügend Möglichkeiten zum Händewaschen und zur Desinfektion vorgehalten werden und diese so gestaltet sind, dass man sich auch ohne Nutzung der Hände hinsetzen und wieder aufstehen kann.

Können Touch-Stationen und interaktive Ausstellungselemente benutzt werden?

Touch-Stationen und interaktive Ausstellungselemente (Startknöpfe für Animationen etc.) dürfen durchaus angeboten werden. An jeder Station müssen jedoch Desinfektionsmittelspender aufgestellt und die Besucher*innen darauf hingewiesen werden, dass sie bei Benutzung der angebotenen interaktiven Elemente ihre Hände zum eigenen Schutz desinfizieren sollten. Die Oberflächen der interaktiven Elemente sind regelmäßig (mindestens 2x täglich, wenn möglich aber nach jeder Benutzung) zu reinigen.

Dem regelmäßigen Reinigen der Oberflächen und Desinfizieren der Hände ist der Vorzug gegenüber dem Tragen von Einmalhandschuhen zu geben. Sollte Sie diese dennoch ausgeben, stellen Sie bitte auch die sachgerechte Entsorgung am Museumsausgang sicher.

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    © Sächsische Landesstelle für Museumswesen