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FAQ

Häufig gestellte Fragen von Museen (Stand 20.04.2020)

Bitte schauen Sie zunächst, ob Ihre Frage nicht schon auf der FAQ-Seite des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt beantwortet wird.

Gilt für die Museen in Sachsen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung oder die lokalen Verordnungen einzelner Städte oder Landkreise?

Zunächst gelten die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung und die Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie in ihren jeweils geltenden Fassungen bindend für alle Museen. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung schafft die Rahmenbedingungen dafür, dass die Landkreise bzw. Kreisfreien Städte in Sachsen eine schrittweise, inzidenzbasierte Öffnung von Einrichtungen für den Publikumsverkehr – so auch von Museen, Museumsshops und Außengastronomie – erlauben dürfen. Die Landkreise bzw. Kreisfreien Städte legen jeweils per Allgemeinverfügung fest, ob und in welchem Umfang eine Öffnung von Einrichtungen für den Publikumsverkehr erfolgen kann. Bitte informieren Sie sich daher auf der Webseite Ihres Landkreises/Ihrer Kreisfreien Stadt, ob und unter welchen Auflagen Sie Ihr Haus öffnen dürfen.

 

Müssen Besuchszeiten gebucht werden?

Lt. Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 gilt hierfür der folgende Stufenplan:

  • Liegt der 7-Tage-Inzidenzwert in Ihrem Landkreis/Ihrer Kreisfreien Stadt zwischen 50 und 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner und Sie dürfen Ihr Haus öffnen, dann müssen Besucher*innen im Vorfeld Ihres Besuchs einen festen Termin buchen. Bitte schätzen Sie sorgfältig ab, ob der dafür notwendige Aufwand von Ihnen geleistet werden kann. Wenn Ihnen kein elektronisches Terminbuchungsportal oder Online-Ticketbuchungssystem zur Verfügung steht, müssen Sie sicherstellen können, dass eine konkrete Telefonnummer zu bestimmten, öffentlich (z.B. auf Ihrer Webseite) kommunizierten Zeiten besetzt ist, damit Terminbuchungen vorgenommen werden können. Entweder anhand von Listen oder in einem im Dienstleisterbereich üblichen Bestellbuch können Besuchstermine so auch analog vergeben werden. Zur Festlegung der buchbaren Zeitfenster (z. B. 1 Stunde) müssen Sie für Ihr Haus die Personenobergrenze bestimmt haben (s.u.: „Wie bestimme ich die Personenobergrenze?“). Vor dem Einlass der nächsten Personen müssen Sie sicherstellen, dass die Personenobergrenze nicht überschritten wurde.
  • Liegt der 7-Tage-Inzidenzwert im Freistaat Sachsen und in Ihrem Landkreis/Ihrer Kreisfreien Stadt unter 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner, so ist eine Terminbuchung nicht notwendig, die Personenobergrenze für Ihr Haus muss allerdings dennoch eingehalten werden. Für wartende Besucher*innen ist im Außenbereich für ausreichend Platz zu sorgen, damit diese den Mindestabstand von 1,5 m einhalten können.

Wie bestimme ich die Personenobergrenze?

Eine Personenobergrenze ist für den gleichzeitigen Aufenthalt im Museum auf der Grundlage aller Verkehrsflächen im Haus, auf denen sich Gäste bewegen dürfen, zu bestimmen. Die Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 31. März 2021 hat Hygieneregeln, die vormals speziell für Museen aufgestellt wurden, in ihren Grundsätzen verankert. Danach ist die Zutrittsbegrenzung für eine maximale Personenzahl so zu wählen, dass das generelle Abstandsgebot unter den jeweils geltenden Kontaktbeschränkungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung von mindestens 1,5 m eingehalten werden kann.

Im Sinne des Infektionsschutzes empfehlen wir eine Orientierung an den Bestimmungen für Läden und Geschäfte nach § 8 und § 8a der Sächsischen-Corona-Verordnung (also bei einem Inzidenzwert zwischen 50 und 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner max. 1 Besucher*in pro angefangene 40 qm Verkehrsfläche bzw. bei unter 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner max. 1 Besucher*in pro 10 qm Verkehrsfläche).

Da diese Einzelhandelsregelung für Museen nicht verbindlich und gerade für Häuser mit geringer Verkehrsfläche nicht umsetzbar ist, können ggf. Einzelfallentscheidungen getroffen werden, besonders was Besuche zusammengehörender Gruppen (1–2 Hausstände mit max. 5 Personen plus Kindern) betrifft.

Büros u.a. Arbeitsräume der Mitarbeiter*innen sind keine Verkehrsflächen für Gäste. Für das Museumspersonal gelten die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard vom 16. April 2020 und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 20. August 2020.

Müssen wir unsere Gäste mit Namen und Anschrift registrieren?

Liegt der 7-Tage-Inzidenzwert in Ihrem Landkreis/Ihrer Kreisfreien Stadt bei mehr als 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner und Sie dürfen Ihr Haus öffnen, dann sind Sie dazu verpflichtet, die folgenden personenbezogenen Daten zur Nachverfolgung von Infektionen zu erheben und zu verwalten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Postleitzahl des Besuchers/der Besucherin sowie Zeitraum und Ort des Besuchs. Dies kann eine einfache Liste an der Kasse sein, in der die Kassenkraft nach Ansage die Daten einträgt, oder – um Zeit zu sparen – jeweils einzelne Blätter, die jeder Gast selbst ausfüllt und die dann von der Kassenkraft nach Datum abgeheftet werden. (Achtung, von Gästen benutzte Stifte müssen vor der Neuausgabe desinfiziert werden.) Die personenbezogenen Daten jedes Gastes sind aufzunehmen, d.h. auch die von Kindern, zumindest namentlich und einer erwachsenen Kontaktperson zugeordnet. Liegt der 7-Tage-Inzidenzwert in Ihrem Landkreis/Ihrer Kreisfreien Stadt bei mehr als 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner und Sie dürfen Ihr Haus öffnen, dann vermerken Sie bitte für alle Besucher*innen ab 7 Jahren auch, dass jeweils ein tagesaktueller negativen Selbst- oder Schnelltest vorgewiesen worden ist.

Die Daten dürfen nur zum Zweck der Aushändigung an die für die Erhebung der Daten zuständigen Behörden verarbeitet werden und sind 4 Wochen nach der Erhebung zu löschen. Bitte stellen Sie unbedingt sicher, dass die erfassten Daten nicht durch Unbefugte eingesehen werden können.

Die Pflicht der Erhebung personenbezogener Daten gilt nicht, wenn die Inzidenzzahlen im Freistaat Sachsen und in Ihrem Landkreis/Ihrer Kreisfreien Stadt auf einen Wert unter 50 gefallen sind.

Müssen Besucher*innen in den Museen medizinische Mund-Nasenschutzmasken bzw. FFP2-Masken tragen?

Ja, lt. § 3 Abs. 1a Ziffer 9 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 ist das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken (sog. OP-Masken) bzw. FFP2-Masken – jeweils ohne Ausatemventil – in Museen verpflichtend. Davon ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Müssen Menschen mit Behinderungen Mund-Nase-Bedeckungen in den Museen tragen?

Lt. § 3 Abs. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 dürfen Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nase-Bedeckung verzichten. Ihre Befreiung von dieser Pflicht weisen sie anhand eines ärztliches Attestes nach, das sie auf Verlangen vorzeigen – eine darüberhinausgehende Erklärung darf nicht abverlangt werden.

Im Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind, ist es im Übrigen zulässig, zeitweilig auf die Mund-Nase-Bedeckung zu verzichten.

Darf man sich auf einem Abstand von weniger als 1,5 m im Museum begegnen?

Lt. § 2 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 darf in Sachsen ein Hausstand gemeinsam mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes etwas gemeinsam ohne Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m unternehmen – drinnen wie draußen. Dabei sind insgesamt sind max. 5 Personen erlaubt (Kinder unter 15 Jahren werden nicht mitgezählt).

Für Personen, die nicht Teil einer zusammengehörenden Gruppe sind, gilt: Eine kurzzeitige Begegnung bei Unterschreitung des Mindestabstands auf einem Gang ist, falls räumlich unvermeidbar, möglich, nicht aber das längere dicht gedrängte Stehen und Betrachten – daher ist mit Personal für Abstandseinhaltung und Besucherlenkung zu sorgen.

Dürfen Führungen stattfinden?

Lt. § 2 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 darf sich in Sachsen ein Hausstand mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes treffen, wobei insgesamt sind max. 5 Personen erlaubt sind (Kinder unter 15 Jahren werden nicht mitgezählt). Eine Führungskraft darf demnach nur max. 4 Angehörige eines Hausstands (plus Kinder) durchs Museum führen. Wahren Sie dabei bitte die Abstands- und Hygienegebote.

Dürfen museumspädagogische Angebote für Schulen gebucht werden?

Die Hygieneregeln für schulische Veranstaltungen sind lockerer gefasst als die für den regulären Museumsbetrieb. Zu Ihrem Schutz und dem Ihrer Mitarbeiter*innen empfehlen Ihnen, Buchungen von Schulen für Angebote für Schulklassen und Hortgruppen nur dann anzunehmen, wenn Sie sicherstellen können, dass alle Teilnehmer*innen die in Ihrer Besuchsordnung verankerten Regeln einhalten (OP- oder FFP2-Masken tragen, einen Mindestabstand von 1,5 m wahren, die Husten- und Niesetikette beachten). Die Entscheidung, ob Sie Ihre Mitarbeiter*innen einem potenziell höheren Infektionsrisiko auszusetzen bereits sind, indem Sie Angebote für Schulklassen und Hortgruppen buchen, obliegt Ihnen. Sollten Sie sich dafür entscheiden, lassen Sie sich bitte von der Schule/dem Hort bestätigen, dass es sich um eine schulische Veranstaltung im Sinne der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung handelt.

Dürfen Veranstaltungen durchgeführt werden?

Die ab 9. Mai 2021 geltende Sächsische Corona-Schutz-Verordnung und die Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie gestatten es den Landkreisen/Kreisfreien Städten, inzidenzbasiert die Öffnung von Orten zur Veranstaltung von Filmvorführungen und Konzerten zuzulassen. Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis/Kreisfreien Stadt an 5 Tagen in Folge unterschritten und hat er sich an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, darf der Landkreis/die Kreisfreie Stadt die Öffnung dieser Orte genehmigen. Teilnahmebedingung ist jeweils ein negativer, tagesaktueller Covid-19-Schnell- oder Selbsttest. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde, ob die Durchführung solcher Veranstaltungen möglich ist.

Muss mein Hygienekonzept genehmigt werden?

Für den Publikumsverkehr in Einrichtungen, die nach §§ 8ff. der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 und per Allgemeinverfügung der jeweiligen Landkreise bzw. Kreisfreien Städte öffnen dürfen, ist jeweils ein eigenes schriftliches Hygienekonzept mit Einlassmanagement zu erstellen und umzusetzen – dessen Genehmigung ist allerdings nicht erforderlich. Das Konzept muss nachweislich für die Einhaltung der in der Verordnung benannten Vorschriften und der in der Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 31. März 2021 aufgeführten Grundsätze und besonderen Regelungen sorgen. Hierfür muss eine verantwortliche Person auskunftsfähig sein und das Konzept ist auf Verlangen vorzulegen.

Welche Regelungen sollten in die Besuchsordnung aufgenommen werden?

  • An Covid-19 Erkrankte und Personen mit Covid-19-Verdacht dürfen das Haus nicht betreten.
  • Das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken (sog. OP-Masken) bzw. FFP2-Masken – jeweils ohne Ausatemventil – ist für alle Besucher*innen mit Ausnahme von Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres verpflichtend. Personen mit ärztlichem Attest, das sie von der Maskenpflicht entbindet, haben dies auf Verlangen vorzuzeigen.
  • Alltagsmasken, Kunststoffvisiere und Vergleichbares sind als Alternative nicht gestattet.
  • Ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen, die nicht zu einer zusammengehörenden Gruppe (1–2 Hausstände mit max. 5 Personen) gehören, ist in allen öffentlichen Bereichen des Museums, einschl. des Shops und der sanitären Einrichtungen, zu wahren.
  • Die Husten- und Niesetikette ist zu beachten und einzuhalten.
  • Dem im Haus markierten Wegeleitsystem ist zu folgen.

Bitte beachten Sie dazu die von der Landesstelle zum bereitgestellten Plakate für den Hauszugang und die Museumsräume.
 
Müssen Sitzgelegenheiten nach jeder Nutzung gereinigt werden?

Das ist nicht zwingend notwendig, wenn genügend Möglichkeiten zum Händewaschen und zur Desinfektion vorgehalten werden und diese so gestaltet sind, dass man sich auch ohne Nutzung der Hände hinsetzen und wieder aufstehen kann.
 
Können Touch-Stationen und interaktive Ausstellungselemente benutzt werden?

Lt. Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 31. März 2021, Grundsatz 1r, sollen interaktive Konzepte mit zusätzlichen Kontakten (Tastenbedienung, Touchscreens, Kopfhörer usw.) sowie die Nutzung von Audioguides auf Leihbasis vermieden werden. Wenn Sie nicht auf Audioguides verzichten wollen, dann empfehlen wir den Abruf der Audio-Dateien über QR-Codes in der Ausstellung oder über die Museumswebseite und die Ausgabe auf mitgebrachten eigenen oder käuflich erwerbbaren, personenbezogenen Kopfhörern. Sollten Sie weiterhin Audioguides verleihen, stellen Sie bitte deren sorgfältige Desinfektion nach jedem Gebrauch/vor jeder Neuausgabe sicher.

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