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Hinweise für den Antragsteller

Antragsformulare und -fristen

Die Antragstellung für eine Förderung von Projekten nichtstaatlicher Museen in Sachsen ist ein formales Verfahren. Für die Antragstellung ist das Antragsformular zu verwenden.

Der 15. Oktober (Antragseingang in der Sächsischen Landesstelle für Museumswesen (SLfM) per Amt24 (bitte nutzen Sie nur den MS Internet Explorer) oder per Vorab-Scan oder -Fax oder per Briefsendung) ist Antragsstichtag für das darauffolgende Kalenderjahr (z.B. 15. Oktober 2021 für das Jahr 2022). Anträge sind nur mit Unterschrift gültig.

Für Ankaufsprojekte gilt eine verkürzte Antragsfrist, sodass auch im laufenden Kalenderjahr noch Antragstellungen möglich sind.

Bitte fügen Sie Ihrem Antrag die nachfolgend aufgeführten Unterlagen bei:

  • Umfassende Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum Realisierungszeitraum (Beginn und Ende des Vorhabens) und zum Projektort
    Wichtig: Die Bedeutung des Projektes und dessen Einbettung in den aktuellen Stand der jeweiligen Museumskonzeption und -planung sowie dessen nachhaltige Wirkung sollten aus der Beschreibung klar ablesbar sein.
  • Konzeptionen und Dokumentationsmaterial
  • Kosten- und Finanzierungsplan (die geplanten Ausgaben sind einzeln mit Kostenangeboten zu referenzierten Dienstleistern zu untersetzen und zu erläutern)
  • Angaben zu den Fördervoraussetzungen (Angaben zur Rechtsträgerschaft der Einrichtung, allgemeine Angaben zum Eigentum an Museumsbeständen)
  • Wenn zutreffend in Kopie: Vereinssatzung, Vereinsregisterauszug, Stiftungsurkunde, Stiftungssatzung oder vergleichbare Unterlagen, Nachweis der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt

Anträge können erst bearbeitet werden, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Bitte beachten Sie:
Die beantragte Maßnahme ist vom Zuwendungsempfänger grundsätzlich in Höhe  von mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben aus eigenen oder sonstigen Finanzmitteln mitzufinanzieren.

Maßnahmebeginn

Dem Grunde nach können nur Maßnahmen gefördert werden, die noch nicht begonnen haben. Beginn der Maßnahme ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzuordnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.

Antrag zum vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmebeginn

Sollte nach Antragstellung und vor Erhalt des Zuwendungsbescheides der Abschluss von Verträgen notwendig werden, so ist hierfür möglicherweise eine vorherige Zustimmung der SLfM erforderlich.

Bei Maßnahmen zur Projektförderung mit vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 1 Million EUR für Kommunen und kommunale Zusammenschlüssen bzw. 100.000,00 EUR für alle anderen Antragsteller ist der Vorhabensbeginn ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der SLfM) zugelassen. Eine Antragstellung für vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmebeginn ist nur für Projekte über den eben genannten Kostengrenzen zu stellen. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie in der Formular-Download-Box.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Beginn der Maßnahme ohne entsprechende Bescheidung des Fördermittelantrages vollständig auf eigenes Risiko erfolgt und die Maßnahme im Zweifel bei Ausbleiben der Zuwendung allein durch den Antragsteller finanziert werden muss. Es wird daher empfohlen, vor jeglicher Auftragserteilung Einvernehmen mit dem Zuwendungsgeber über das Projekt herzustellen.

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    © Sächsische Landesstelle für Museumswesen